Aktiengesellschaft: GV-Einberufung durch Richter

Minderheitenschutz – OR 699 Abs. 3 und4 i.V.m. ZPO 250 lit. c Ziff. 9

Aktionäre riefen das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich an, um eine ausserordentliche Generalversammlung (GV) einzuberufen.

Dem Begehren um Einberufung einer Generalversammlung kann nur entsprochen werden, wenn vorgängig ein entsprechendes Gesuch an den Verwaltungsrat (VR) gestellt worden ist. Die Aktionäre haben dafür konkrete Beschlussanträge zu stellen. Bei den Anträgen um „Wahl des Vorsitzenden“ und „Abwahl und Neuwahl des Verwaltungsrates“ handelt es sich nicht um konkrete Anträge.

Das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich musste das Einberufungsbegehren ablehnen.

Quelle

Urteil des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 19.11.2012 HE 120311

ZR 111 (2012) Nr. 114 S. 302 f.

Art. 699 OR

II. Einberufung und Traktandierung

1. Recht und Pflicht1

1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle2 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt.3

4 Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Urteil vom 19. November 2012 (Quelle: gerichte-zh.ch)

Aktiengesellschaft: Generalversammlung > Durchfuehrung > Einberufungsrecht | aktiengesellschaft.ch

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