Abänderung E-Mail ist Urkundenfälschung

StGB 251 i.V.m. StGB 110 Abs. 4

Ein Verurteilter hatte bei Verwandten und Bekannten Geld geliehen. Dabei verschwieg er nicht nur seine desolate Finanzlage, sondern täuschte sie über einen Vertrag bezüglich nigerianischer Oelpipelines und Raffinerien, aus dem ihm noch USD 21 Mio. zustünden. Für die Täuschung seiner Geldgeber leitete er ihnen E-Mails weiter, die er von Dritten erhalten hatte und den Inhalt in seinem Sinne abänderte. Vom Kantonsgericht Basel-Land wurde er 2011 u.a. wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Vor Bundesgericht berief sich der Verurteilte darauf, dass die abgeänderten E-Mails wegen der fehlenden elektronischen Signatur keine Beweisurkunden darstellen würden und damit auch keine Urkundenfälschung vorliege.

Das Bundesgericht hat der Ansicht des Verurteilten widersprochen und macht folgende Punkte geltend:

  • Beweiseignung von E-Mails infolge ihrer Verbreitung im regulären Geschäftsverkehr
  • Keine Gleichsetzung von Beweiseignung mit Beweiskraft oder Beweisdienlichkeit bei der Annahme des Verurteilten, nur eine elektronische Signatur vermöge die Authentizität des Absenders bestätigen
  • Erkennbarkeit von Absender und Empfänger durch die E-Mail-Accounts
  • Kein Erfordernis des Vorliegens einer elektronischen Signatur für die Annahme des Urkundencharakters. 

Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde des Verurteilten ab, soweit es darauf eintreten konnte.

Quelle

BGE 6B_130/2012 vom 22.10.2012 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Urkundenfälschung | urkundendelikte.ch

Gerichtsgutachten c. Privatgutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch

 

 

 

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