Vorstellungsgespräch Direktionsmitglied – Wahrheitswidrige Angaben

Das Mitglied einer Direktion hat eine hohe Verantwortung. Seine Anstellung setzt ein besonderes Vertrauen in seine Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit voraus. Die anlässlich des Vorstellungsgesprächs gemachten wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Berufserfahrung und zu seiner vorhergehenden Anstellung sind – unabhängig von der Qualität der von ihm danach erbrachten Leistung – objektiv geeignet, die für das Anstellungsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest tiefgreifend zu erschüttern, so dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Quelle

BGE 4A_569/2010 vom 14.02.2011 = ARV 2011, S. 108

Weiterführende Informationen / Linktipps

Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber: Wichtiger Grund | fristlose-kuendigung.ch

SR 220 Art. 337: IV. Fristlose Auflösung | admin.ch

 

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