OR 337
Das Bundesgericht betrachtet es in BGE 4A_346/2011 als krassen Treuebruch, wenn ein Arbeitnehmer sich eine Zeichnungsberechtigung anmasst, in dem er ohne berechtigt zu sein, den Firmenstempel und seine Unterschrift setzt, um einem Dritten gegenüber die Eingehung einer namhaften finanziellen Verpflichtung durch den Arbeitgeber vorzutäuschen. Ein solches Vorgehen ist laut Bundesgericht geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität des Arbeitnehmers nachhaltig zu zerstören. Dies genügte, um die fristlose Entlassung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Für die fristlose Kündigung war – entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers – nicht von Relevanz, ob tatsächlich eine Schädigung des Arbeitgebers eingetreten war oder nicht.
Quelle
BGE 4A_346/2011 vom 12.10.2011
Weiterführende Informationen / Linktipps
Kasuistik Fristlose Kündigung | fristlose-kuendigung.ch
SR Art. 337: IV. Fristlose Auflösung | admin.ch