Bonus: Gratifikation oder Lohnbestandteil?

Für Boni fehlen eigene gesetzliche Normen. Lehre und Rechtsprechung, vor allem BGE 129 III 276 ff., haben in dieser Situation folgende Regeln aufgestellt:

  • Akzessorietät des Bonus
    • Der Bonus (Gratifikation) ist ein untergeordnetes Zusatzentgelt, welches zum übrigen Lohn hinzutritt.
  • Höhe des Bonus
    • Ist ein Bonus (Gratifikation) trotz vereinbarter Freiwilligkeit als Entgelt für Arbeit zu verstehen, liegt teilweise Lohn im Rechtssinne vor.
  • Keine feste Verhältniszahl zwischen vereinbartem Lohn und freiwilliger Gratifikation
    • Ob die Leistung für die Arbeits-Vertragsparteien zur entscheidenden Entschädigung für die Arbeitsleistung und damit zum Lohn geworden oder eine blosse Zusatzvergütung zum Lohn sei, hänge von ihrer Regelmässigkeit ab.
    • Der blosse akzessorische Charakter erscheine kaum mehr gewahrt, wenn der Bonus (Gratifikation) regelmässig einen höheren Betrag als der Lohn erreiche.

Das Arbeitsgericht Zürich hat nun diese Regeln für kleinere Boni ergänzt:

„… In BGE 131 III 615 führte das Bundesgericht sodann aus: „Somit ist ein im Vergleich zum Lohn sehr hoher Betrag, ein gleich hoher oder den Lohn übersteigender Betrag, der regelmässig bezahlt wurde, als variabler Lohnbestandteil zu betrachten, selbst wenn der Arbeitgeber die Freiwilligkeit vermerkt hat. Dies betrifft die höheren Einkommen.“ Dies hätte zur Folge, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht zu beachten wäre und ein solcher Bonus nach dreimaligem Ausrichten zum Lohnbestandteil würde.

Im Entscheid AN080738 begrenzte das Arbeitsgericht Zürich diese Rechtsprechung jedoch dahingehend, dass es nicht sein könne, dass Arbeitnehmende mit hohen, zum Teil exorbitant hohen Boni einen mindestens umfangmässig weit besseren Schutz geniessen sollen als solch mit einem kleinen Bonus, vor allem wenn – wie vorliegend – der Fixlohn schon auf einem sehr hohen Level sei. Es sei zudem fraglich, ob Boni von mehreren hunderttausend oder Millionen Franken bei einem höheren Fixlohn überhaupt noch in voller Höhe als Entgelt für eine Arbeitsleistung bezeichnet werden können (wie das der Lohn im Rechtssinne ja eigentlich sei). Solche Vergütungen hätten mit Leistung oft nicht mehr viel zu tun, sondern seien eher Markt- und Gewinnmechanismen mit oft volatilem Charakter unterworfen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2009 des Arbeitsgerichtes Zürich, Prozess Nr. AN080738; vgl. auch Obergericht mit Urteil vom 14. September 2011, Prozess LA 100002). …“

Quelle

AGer., AN100077 vom 13.12.2011 (noch nicht rechtskräftig)

Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 16 f.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Vergütungssysteme | verguetungssysteme.ch

Bonusrecht | bonusrecht.ch

BGE 129 III 276 ff.

BGE 131 III 615

 

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