Geldwäscherei: Vermögensverwalterausschluss aus GwG-SRO

Eine als Verein organisierte GwG-Selbstregulierungsorganisation (SRO) hatte einen Vermögensverwalter ausgeschlossen. Der Vermögensverwalter war zum zweiten Mal wegen diverser Regelverletzungen (u.a. Missachtung der Identifikations- und Dokumentationspflicht, der Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und der besonderen Abklärungspflicht) sanktioniert worden.

Der vom Vermögensverwalter angerufene Schiedsrichter hatte die Einsprache gegen den Vereinsausschluss abgelehnt, weil der Ausschluss im Ermessen der SRO liege und, weil die SRO weder eine massgebliche Berufsorganisation, noch ein Wirtschaftsverband sei. Der Schiedsrichter gestand der SRO also umfassende Ausschlussautonomie zu.

Während des laufenden Verfahrens erklärte der Vermögensverwalter selber den Austritt aus der SRO. Die SRO schrieb ihrerseits das Ausschlussverfahren aber nicht als gegenstandslos ab, sondern hielt am Ausschlussentscheid fest.

Der Vermögensverwalter machte in sachlicher Hinsicht geltend, dass der Ausschluss negative Folgen auf seine Berufstätigkeit hätte (Erkundigung der Banken und anderer SRO‘s nach Sanktions- und Ausschlussverfahren; Ablehnung einer Geschäftsbeziehung uam).

– Aus diesen formalen und materiellen Gründen trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein und bejahte das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Ueberprüfung des Vereinsausschlusses.

Zur Frage, ob der SRO volle oder bloss eingeschränkte Ausschlussautonomie zukomme, ist folgendes zu bemerken:

  • Eine Einschränkung der Ausschlussautonomie [vgl. ZGB 72 Abs. 2] besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Berufs- und Standesorganisationen, die als massgebende Organisationen des betreffenden Berufstandes bzw. der betreffenden Branche auftreten [vgl. BGE 131 III 97 ff., Erw. 3; BGE 123 III 193 ff., Erw. 2 lit. c];
  • In BGE 131 III 104 Erw. 3.2. schloss das Bundesgericht weitere Fälle eingeschränkter Ausschlussfreiheit aber nicht aus.

Der Vermögensverwalter berief sich nun im Beschwerdeverfahren darauf, dass die Mitgliedschaft in einer SRO nicht ideelen, sondern wirtschaftlichen Interessen diene. Die Nichtberücksichtigung dieser Differenzierung durch den Schiedsrichter bedeutet für das Bundesgericht aber keine Willkür, zumal noch keine gefestigte Rechtsprechung bestehe.

Quelle

BGE 5A_202/2012 vom 01.06.2012

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