Angemessene Frist für Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum

Der Steuerpflichtige wohnte während vieler Jahre in einem Familienhaus in Neuenburg. Im Jahre 2001 übersiedelte er in den Kanton Nidwalden, wo er zunächst in Mietwohnungen lebte und 2007 eine selbst genutzte Wohnung erwarb. 2008 verkaufte er das Familienhaus in Neuenburg. Bis dahin nutzte er das Familienhaus in Neuenburg als Ferienhaus. Während der Dauer der Nutzung des Familienhauses als Feriendomizil hatte der Steuerpflichtige nicht versucht, seine Liegenschaft zu verkaufen.

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob folgende Steueraufschub-Voraussetzungen gegeben waren:

  • Dauernde Selbstnutzung
  • Angemessene Frist zwischen Verkauf und Wiederinvestition

Ausgangsgemäss kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Im Endeffekt fehlte es schon Jahre vor dem Verkauf an der Voraussetzung des „selbst bewohnten Wohneigentums“; daher durfte der Steuerpflichtige weder den Steueraufschub noch die anschliessende steuerliche Erlös-Verwendung für die Wohnung in Nidwalden beanspruchen. Das Vorgehen des Steuerpflichtigen ist u.E. eine sog. unechte Ersatzbeschaffung.

Quelle

BGE 2C_497/2011 vom 15.03.2012 | polyreg.ch

Die Praxis 8/2012, S. 591

Weiterführende Informationen / Linktipps

Grundsteuern | grundsteuern.ch

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