Besteuerung landwirtschaftlich genutzter Baulandgrundstücke

Das Bundesgericht hat in BGE 2C_11/2011 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Vor der Übertragung des Landwirtschaftsbetriebs im Kanton Aargau an den Sohn, überführten die Eltern ein landwirtschaftlich genutztes Baulandgrundstück vom Geschäfts- in ihr Privatvermögen.

Die Beurteilung der Rechts- und Steuerfolgen betrifft mit dem Kanton Aargau einen Kanton mit sog. „dualistischem System“ (für die Erläuterung vgl. Monistisches oder dualistisches Steuersystem). Der Entscheid hat damit für alle Kantone, die dem „dualistischen System“ folgen, wegweisenden Charakter.

Gemäss Bundesgericht werden Grundstücke nur dann der landwirtschaftlich motivierten privilegierten Besteuerung teilhaftig, wenn die Voraussetzungen gemäss BGBB 2 Abs. 1 erfüllt sind:

  • Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe
  • Belegenheit ausserhalb einer Bauzone gemäss RPG 15
  • Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung.

Die Steuerprivilegierung gilt auch für alle in BGBB 2 Abs. 2 genannten Fälle (siehe Box) 

BGBB 2 Abs. 2

Das Gesetz gilt ferner für:

a. Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;

b. Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;

c. Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;

d. Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind.

Zur steuersystematischen Realisation hat sich das Bundesgericht mit BGE 2C_708/2010 vom 28.01.2011 bereits in einem Fall im Kanton Aargau geäussert, wo es um eine Überführung in eine andere Geschäftstätigkeit ging (Liegenschaftenhandel).

Das Bundesgericht differenziert 2 Phasen:

  • Steuerliche Erfassung nach den Regeln der Grundgewinnsteuer bis zum Systemwechsel (zB Umzonung)
  • Steuerliche Erfassung mit der Einkommenssteuer, unter Bedingungen und Voraussetzungen.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bedeutet:

  • Unterstellung der wiedereingebrachten Abschreibungen [= Anlagekosten ./. Buchwert] unter die Einkommenssteuer (bisher)
  • Unterstellung des Wertzuwachsgewinns [= Nettoerlös ./. Anlagekosten] unter die Einkommenssteuer (neu).

Dadurch entsteht für die betroffenen Bauern eine sehr hohe Steuerquote [Staats- und Gemeindesteuer, Direkte Bundessteuer (DBG) und AHV samt weiteren Sozialabgaben], wohlbemerkt ohne Eigentumsänderung, nur durch Ueberführung des Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen.

Bauern mit landwirtschaftlich genutztem Bauland sollten eigentumsrechtliche, nutzungsrechtliche und / oder buchhalterische Veränderungen genau auf die Steuerfolgen hin überprüfen. Zu denken sind vor allem an

  • Entlassung von Grundstücken aus dem BGBB-Bereich
    • Aufgabe der selbständigerwerbenden landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
      • Anwendung der privilegierten Besteuerung der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Unternehmenssteuerreform II?
  • Einzonung
    • Überführung des Grundstücks im gleichen Zeitpunkt zu den Anlagekosten ins Privatvermögen?
  • (Ab-)Parzellierung
  • Ersatzbeschaffung (Grundstückgewinnsteueraufschub)
  • Überführung des oder der Grundstücke vom Geschäfts- ins Privatvermögen
  • Wechsel der Geschäftstätigkeit hin zum Liegenschaftenhandel

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