BV 9; SchKG 271, 272 und 278; IPRG 16 Abs. 1 und 2; OR 18
Es ist im Arrestverfahren nicht willkürlich, wenn das kantonale Gericht angesichts
- der Dringlichkeit und
- der in der Lehre ausgetragenen Kontroverse zur Anwendung von IPRG 16 Abs. 1 im Arrestverfahren
dazu übergegangen ist,
- auf die Feststellung des ausländischen Rechts zu verzichten und
- statt ausländischen Rechts direkt schweizerisches Recht als Ersatzrecht (hier: auf die Frage des anwendbaren Rechts und der Fälligkeit der Arrestforderung) anzuwenden.
Für Einzelheiten sei auf die Entscheid-Begründung verwiesen.
BGer 5A_248/2020 vom 30.06.2021 = Die Praxis 10/2021, Nr.112
IV. Feststellung ausländischen Rechts
Art. 16 IPRG
1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_248/2020 vom 30.06.2021 | bger.ch
- Arresteinsprache | arrest.ch
- Arrestforderung | arrest.ch