MONCLER S.P.A. v. SKIS ROSSIGNOL – CLUB ROSSIGNOL
„Moncler“ (angreifende Marke) und „Rossignol“ (angegriffene Marke), beides aus der Sportwelt bekannte Markenartikler, standen sich aufgrund eines Widerspruchsverfahrens als Parteien gegenüber.
Bei bestimmten Produkten sind ein gleicher Zweck und identische Vertriebswege auszumachen.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog zusammengefasst folgendes:
- Keine Herkunftserkennung
- Die hier massgebenden schweizerischen Verkehrskreise würden in der grafischen Darstellung eines Hahns keinen indirekten geografischen Hinweis auf Frankreich (= gallischer Hahn) feststellen
- Keine Waren beschreibende Bedeutung der Figuren
- In Verbindung mit den streitbetroffenen Warengattungen der Klassen 9, 18, 25 und 28 komme den Zeichen
- keine beschreibende Bedeutung zu und
- keine reduzierte Kennzeichnungskraft
- In Verbindung mit den streitbetroffenen Warengattungen der Klassen 9, 18, 25 und 28 komme den Zeichen
- Verwechslungsgefahr
- Zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Marken bestehe damit in markenrechtlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr, soweit gleichartige Waren betroffen seien.
Quelle
BVGer B-5846/2017 vom 25.07.2019
(Widerspruchsverfahren Nr. 15256 IR 1’142’206 «[gallo] (fig.)» / IR 1’309’470 «[gallo[ (fig.)»)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BVGer B-5846/2017 vom 25.07.2019 | jurispub.admin.ch
- Markenhinterlegung: Prüefung | markenrechte.ch
- Widerspruchsverfahren | markenrechte.ch