Erbrecht / Zivilprozessrecht: Beschränkte Erbenhaftung / ZGB 560 / ZPO 123
Einer Frau aus Meilen ZH wurde im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Staat übernahm so die Gerichts-und Anwaltskosten von rund CHF 5000.
Als sie starb, verlangte die Gerichtskasse von den Erben die Rückzahlung der bevorschussten Rechtspflegekosten. Die Gerichtskasse war der Ansicht, dass die Erben für die Prozesskosten aufkommen müssten, wenn nach Abzug aller Kosten noch etwas vom Nachlass übrig bleibe.
Das Obergericht des Kantons Zürich entschied indessen, dass die Erben nur haften würden, wenn die massgebliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse schon vor dem Erbgang eingetreten sei.
Nachzahlungspflicht (auch) der Erben? Die Erben haften nur, wenn die massgebliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse schon vor dem Erbgang eintrat.
Quelle
Urteil PC160013 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27.04.2016
Weiterführende Informationen / Linktipps zu „Beschränkte Erbenhaftung“
- Erbenhaftung | erb-recht.ch
- Rückzahlungspflicht | unentgeltliche-rechtspflege.ch