DSG 8 Abs. 5, DSG 9 Abs. 1 und 4, VDSG 1 Abs. 3, BankG 47
Die Bank ist verpflichtet, ihrem (ehemaligen) Arbeitnehmer über die ihn betreffenden persönlichen Daten, die US-amerikanischen Behörden bekanntgegeben wurden, schriftlich Auskunft zu erteilen; die blosse Gewährung der Einsichtnahme ist nicht ausreichend (Verletzung von DSG 9 Abs. 1 lit. a).
Im konkreten Fall hat eine Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse des Bankangestellten ein Kopie der strittigen Daten zu erhalten, dasjenige der Bank an einer Auskunftseinschränkung überwiegt (vgl. auch DSG 9 Abs. 1 lit. b und DSG 9 Abs. 4).
Der Rüge der Bank betreffend Verletzung von DSG 8 Abs. 5 war daher kein Erfolg beschieden.
Quelle
BGE 4A_406/2014 und 4A_408/2014 vom 12.01.2015 = BGE 141 III 119 = Praxis 8/2016, Nr. 63, S. 600 ff.