Verjährungsfrist: Nachforderung nicht vom Lohn abgezogener BVG-Arbeitnehmerbeiträge

5-jährige Verjährungsfrist

Fordert der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer Beiträge der beruflichen Vorsorge (BVG), die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, nach, gilt die 5-jährige Verjährungsfrist nach BVG 41 Abs. 2.

Quelle

BGE 142 V 118 ff.

BVG-Arbeitnehmerbeiträge nach BVG 66 Abs. 3

Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.

Verjährungsfrist nach BVG 41 Abs. 2

Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts2 sind anwendbar.

Weiterführende Informationen / Linktipps zur Verjährungsfrist

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