Schlichtungsverfahren: Sistierungszulässigkeit

Zivilprozessrecht: ZPO 203 Abs. 4 – Jahresfrist

Das Bundesgericht hält im Rahmen seiner Entscheidbegründung fest, dass auch das Schlichtungsverfahren sistiert werden können. Eine Sistierung dürfe erfolgen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange (zB Abwarten des Entscheids eines anderen Verfahrens, Vergleichsverhandlungen etc.).

Das Schlichtungsverfahren könne während einer Jahresfrist pendent gehalten werden (vgl. ZPO 203 Abs. 4), allerdings sei das Verfahren im Falle von Vergleichsverhandlungen binnen Jahresfrist abzuschliessen (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7331). Eine Sistierung, die zu einer längeren Verfahrenshängigkeit führe, sei nur mit Zurückhaltung anzuordnen.

Ist für eine Partei schon bei der Sistierungsanordnung erkennbar, dass die Jahresfrist nicht werden eingehalten werden können, hat sie den Sistierungsentscheid sofort anzufechten.

Quelle

BGE 4A_249/2012 vom 22.06.2012

Art. 126 ZPO Sistierung des Verfahrens

1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

2 Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 203 ZPO Verhandlung

1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.

2 Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.

3 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

4 Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.

Weiterführende Informationen / Linktipps zum Schlichtungsverfahren

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