Rechtsschriften: Ungenügen eines allgemeinen Bestreitungsvermerks

Rechtsschriften: Bestreitungslast

In BGE 4A_197/2013 vom 30.07.2012 hatte sich das Bundesgericht unter anderem zur allgemeinen Bestreitung in Rechtsschriften zu äussern.

Strittig war die Sachlegitimation als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs, die vom Richter unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts von Amtes wegen zu prüfen ist.

Bei detailliert vorgetragenen Behauptungen ist der Bestreitende gehalten, detailliert zu erklären, ob und was er nicht anerkennt. Da eine detaillierte und konkrete Tatsachenbehauptung der Klägerschaft vorlag, genügte die Floskel, die Ausführungen der Kläger würden bestritten, soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt würden, als Bestreitung nicht. Auch der Zusatz in der Duplik, die Sachverhaltsdarstellungen der Kläger würden „als Ganzes und in allen Einzelpunkten“ bestritten, soweit und sofern sie nicht mit den Sachverhaltsdarstellungen der Beklagten übereinstimmten, machte aus der allgemeinen Bestreitungsfloskel noch keine detaillierte und konkret auf die genannte Behauptung der Klägerschaft bezogene Bestreitung, wie sie vorliegend erforderlich gewesen wäre.

Es war daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz von einer fehlenden Bestreitung im Schriftenwechsel der von der Klägerschaft zur Beurteilung der Aktivlegitimation vorgetragenen Behauptung ausging.

Entsprechend war die Beschwerde abzuweisen.

Quelle

BGE 4A_197/2013 vom 30.07.2012 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps zu Rechtsschriften

 

Die Kommentare sind geschlossen.