Ehegüterrecht: Konjunktureller Liegenschaftenmehrwert bei Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben

ZGB 206 + ZGB 209 Abs. 3

Im konkreten Fall stellte sich bei Auflösung des Güterstandes vor Eintritt des Vorsorgefalls die Frage nach dem Schicksal des konjunkturellen Mehrwerts einer Liegenschaft, der auf einen Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben entfällt.

Ausgangsgemäss hat das Bundesgericht befunden, dass bis zum Eintritt des Vorsorgefalls ein von der Vorsorgeeinrichtung gewährtes Darlehen bei der Auflösung des Güterstandes der auf den Vorbezug entfallende Mehrwert gleich zu behandeln sei wie der Mehrwert, der auf ein ausstehendes Hypothekardarlehen entfalle.

Quelle

BGE 141 III 145 ff.   =   BGE 5A_278/2014 vom 29.01.2015   =   Pra 2016, Nr. 13, S. 103 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps: konjunktureller Liegenschaftenmehrwert

 

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