BVG: Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen – Verjährung oder Verwirkung?

BVG 35a Abs. 2

Sachverhalt

Als die Publica vom Tod ihres Versicherten (Altersrentner) Kenntnis erhielt, hatte sie die monatliche Altersrente von CHF 5‘424.45 bereits ausgerichtet. Die Rückforderung der fälschlicherweise ausbezahlten Rente vom Erben (Sohn) liess sich nach Teilrückzahlungen nicht ohne Prozessverfahren erledigen. Das kantonale Berufsvorsorgegericht hielt den Rückforderungsanspruch als für verwirkt.

Streitgegenstand

Der Rückforderungsanspruch im bundesgerichtlichen Verfahren gegen den Sohn im Restbetrag nach BVG 35a Abs. 1 war grundsätzlich unbestritten. Umstritten war hingegen die Frage, ob das Rückforderungsrecht nach BVG 35a Abs. 2 zeitlich durch eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist beschränkt sei. – Diese rechtliche Qualifikation ist insofern relevant, als eine Verjährungsfrist – im Gegensatz zu einer Verwirkungsfrist – unterbrochen werden kann.

Entscheid der Rechtsmittelinstanz

Nach ausführlichen Erwägungen gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass eine relative einjährige und eine absolute fünfjährige Verjährungsfrist im obligationenrechtlichen Sinn zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach BVG 35a Abs. 2 (siehe Box) bestehe. Die Beurteilung als Verjährungsfrist wirkt(e) sich für die Pensionskasse insofern vorteilhaft aus, als sich die Frist für die Geltendmachung unterbrechen lässt (Anerkennung durch den Schuldner, Verjährungseinredeverzicht, Betreibung usw.).

Damit ist die lange ungeklärt gebliebene Grundsatzfrage durch das Bundesgericht zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen entschieden.

Quelle „Unrechtmässig bezogene Leistungen“:

BGE 9C_563/2015 vom 07.01.2016   =   BGE 142 V 20 ff.

 Art. 35a BVG   Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

Weiterführende Informationen / Linktipps zu: unrechtmässig bezogene Leistungen

 

Die Kommentare sind geschlossen.