Zivilprozessrecht: Mietzinshinterlegung: Zuständigkeit von Handelsgericht oder Mietgericht?

OR 259f ff. + ZPO 243 Abs. 2 lit. c

Die Vorinstanz (zürcherisches Mietgericht) ist auf die Klage einer Mieterin in einer Mietzinshinterlegungssache nicht eingetreten, weil sie für deren Behandlung das Handelsgericht des Kantons Zürich als zuständig erachtete. Auf die rechtzeitige Berufung der Mieterin hin hat nun das Obergericht des Kantons Zürich festgestellt, dass für die Klage der Klägerin unabhängig vom Streitwert der einzelnen Rechtsbegehren das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelange, weshalb für deren Beurteilung einzig das Mietgericht zuständig sei. Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Klage der Klägerin eingetreten. Die Berufung sei daher gutzuheissen.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer

Urteil vom 13.11.2015 / NG 150017

ZR 115 (2016) Nr. 6 S. 33 ff.

Art. 259g OR   G. Mängel während der Mietdauer / II. Rechte des Mieters / 6. Hinterlegung des Mietzinses / a. Grundsatz

6. Hinterlegung des Mietzinses

a. Grundsatz

1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen.

2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.

Art. 243 ZPO   Geltungsbereich

1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten:

a.   nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;

b.   wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Artikel 28bZGB;

c.   aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;

d.   zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz;

e.   nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;

f.   aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung.

3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.

Weitere Informationen

Mietzinshinterlegung | mietzinshinterlegung.ch

Zivilprozess: Summarisches Verfahren | zivilprozess.ch

Handelsgerichte | handelsgerichte.ch

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