Handelsgericht: Unzuständigkeit für paulianische Anfechtungsklagen

ZPO 6 Abs. 2

Gemäss Bundesgericht (BGE 5A_89/2015 vom 12.11.2015) ist das Handelsgericht für die Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen gemäss SchKG 285 ff. nicht zuständig.

Strittig war, ob das Handelsgericht zur Beurteilung einer Klage auf Absichtsanfechtung gemäss SchKG 288 zuständig sei. Das Handelsgericht hielt sich für unzuständig, weil über eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf materielles Recht zu entscheiden war. Das Handelsgericht trat entsprechend nicht auf die Klage ein.

Mithin bestätigte das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis. Es musste daher die Eventualerwägungen der Vorinstanz, wonach die Anfechtungsklage ohnehin abzuweisen wäre, nicht behandeln.

Quelle

BGE 141 III 527 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.