Erwachsenenschutz: Keine Beschwerdebefugnis der KESB in ihrer Funktion als verfügende Behörde

BGG 76 Abs. 1 lit. a und b

Das Schweizerische Bundesgericht hielt aufgrund eines von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz (KESB) motivierten Beschwerdeverfahrens in BGE 5A_388/2015 fest, dass Gemeinwesen aufgrund der allgemeinen Legitimationsklausel nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen seien.

Insbesondere sei die verfügende Behörde, deren Entscheid im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise abgeändert wurde, nicht berechtigt, den Rechtsmittelentscheid ans Bundesgericht zu ziehen.

Die verfügende Behörde sei in concreto weder durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, noch komme ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung zu.

Quelle

BGE 141 III 353 ff. (BGE 5A_388/2015 vom 07.09.2015)

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