SchKG 265a
Bei Berechnung des neuen Vermögens des früheren Konkursiten und heutigen Einzelunternehmers ist das in seiner Einzelfirma vorhandene Vermögen als ihm gehörend mit zu berücksichtigen. Das Schweizerische Recht kennt bei der Einzelfirma zivilrechtlich keine Unterscheidung von Unternehmens- und Privatvermögen.
Es ist für den vormaligen Konkursschuldner zumutbar, die Substanz seines Einzelunternehmens dafür zu verwenden, frühere Konkursschulden zu tilgen.
Quelle
BASEL-LANDSCHAFT, Kantonsgericht, 13.05.2013
Weiterführende Informationen / Linktipps zu: Neues Vermögen
- Neues Vermögen | privat-konkurs.ch
- Unternehmensvermögen | einzel-firma.ch