Gemeinsame elterliche Sorge: Keine Alleinzuteilung wegen befürchteter Konfliktausweitung

ZGB 298 Abs. 1 und ZGB 298b Abs. 2

Die von der Kindsmutter bloss befürchtete Ausweitung des Konflikts mit dem Kindsvater bei gemeinsamem Sorgerecht ist kein Grund, ihr alleine die elterliche Sorge für die Tochter zu übertragen. Ein Einzelkonflikt ist für die Ableitung des Anspruchs auf Alleinsorge nicht ausreichend.

Zu Recht betonte das Bundesgericht dabei die Pflicht der Eltern, das gemeinsame Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben.

Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der Mutter ab.

Quelle

BGE 5A_202/2015 vom 26.11.2015

Weiterführende Informationen / Linktipps

Medienmitteilung des Bundesgerichts Urteil vom 26. November 2015 (5A_202/2015) Gemeinsame elterliche Sorge: Isolierter Konflikt ist kein Grund für Alleinzuteilung | bger.ch

Ehescheidung: Kinderbelange > Sorgerecht | ehescheidung.ch

Konkubinat: Kinder | konkubinat.ch

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