IPR-Konkurs: Auslandwohnsitz des Konkursiten ohne Konkursbeschränkung auf Geschäftsniederlassung: Nichtigkeit

IPRG 166 ff. i.V.m. SchKG 50 Abs. 1

Der Konkurseröffnungsentscheid über eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person, welche Wohnsitz im Ausland hat, ist nichtig, wenn der Konkurs nicht auf die Geschäftsniederlassung beschränkt ist.

Das mit der Verfahrensdurchführung beauftragte Konkursamt darf den Vollzug dieser nichtigen Anordnung verweigern.

Quelle

GENÊVE, Chambre de surveillance, 10.04.2014

Art. 166 IPRG

I. Anerkennung

1 Ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt:

a.

wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;

b.

wenn kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt, und

c.

wenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält.

2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung- und Konkurs bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nach Artikel 172 dieses Gesetzes zulässig.

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