Betreibung: Nichtigkeit nur bei Verfolgung rechtsmissbräuchlicher Ziele

SchKG 17

Sachverhalt

 

„A. Die A.________ AG stellte am 29. Oktober 2014 beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, je ein Betreibungsbegehren gegen B.________ (Betreibung Nr. xxx) sowie gegen die C.________ AG (Betreibung Nr. yyy). Sie machte eine Forderung von je Fr. 6’927’015.25 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2014 geltend und gab als Forderungsgrund „Schadenersatzforderung entsprechend der Bescheinigung über Pfandausfall vom 24. Februar 2014 von Fr. 6’927’015.95/Vereinbarung vom 24.08.2012“ an. Die entsprechenden Zahlungsbefehle konnten am 7. November 2014 zugestellt werden. In beiden Betreibungsverfahren wurde Rechtsvorschlag erhoben.

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B. Am 17. November 2014 gelangten die C.________ AG sowie B.________ an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und beantragten, es sei festzustellen, dass die rechtsmissbräuchlich erwirkten Zahlungsbefehle Nrn. xxx und yyy nichtig seien. Diese seien entsprechend aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. Am 25. März 2015 hiess das Obergericht die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der erfolgten Betreibungen gut und wies das Betreibungsamt an, die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen. 25
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. April 2015 beantragt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. 26
Die Beschwerdeführerin beantragt überdies der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Obergericht sowie B.________ und die C.________ AG (Beschwerdegegner) haben auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 5. Mai 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. 27
In der Sache schliessen die Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert Replik und Duplik eingereicht.“

Erwägungen

Das Bundesgericht weist auf seine ständige Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Nichtigkeit der Betreibung infolge Rechtsmissbrauchs hin. Danach sei eine Betreibung dann nichtig, wenn mit ihr offensichtlich Ziele verfolgt würden, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten (Schikanebetreibung).

In concreto lag der qualifizierte Ausnahmefall, welcher die Nichtigkeit der angehobenen Betreibung zur Folge hätte, nicht vor: Die Vereinbarung zwischen den Parteien war umstritten. Gemäss dem angefochtenen Entscheid bezweckte die Beschwerdeführerin A mit den Betreibungen in erster Linie die Verjährungsunterbrechung. Die SchKG-Beschwerde nach SchKG 17 dürfe nicht der materiellen Überprüfung des in Betreibung gesetzten Anspruchs dienen.

Auch wenn die geltend gemachte Forderung der Beschwerdeführerin A als zweifelhaft erscheinen möge, springe nicht geradezu in die Augen, dass mit den Betreibungen offensichtlich Ziele verfolgt worden seien, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz sei bundesrechtswidrig.

Entscheid

Ausgangsgemäss hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. März 2015 auf und auferlegte den Beschwerdegegnern B und C unter solidarer Haftbarkeit die Gerichtskosten von CHF 3‘000.–; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

Quelle

BGE 5A_317/2015 vom 13.10.2015

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