Im HR gelöschte AG: Wer für ehemalige AG prozessiert, haftet für Prozesskosten

OR 746 i.V.m. OR 643 Abs. 1 + ZGB 55

Ist eine Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, kann sie nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen und auch nicht mehr vertreten werden. Wer für eine inexistente Gesellschaft prozessiert, haftet für die Kosten eines solchen Prozesses.

Quelle

Beschluss KD150001-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30.01.2015

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