OR 746 i.V.m. OR 643 Abs. 1 + ZGB 55
Ist eine Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, kann sie nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen und auch nicht mehr vertreten werden. Wer für eine inexistente Gesellschaft prozessiert, haftet für die Kosten eines solchen Prozesses.
Quelle
Beschluss KD150001-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30.01.2015
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Auflösung | aktiengesellschaft.ch
- Unternehmensliquidation | private.ag