Verkehrsrecht: Vorbeifahrabstand bei Fussgängern

SVG 34 Abs. 4 schreibt vor, dass der Lenker gegenüber allen Strassenbenützern einen genügenden Abstand zu wahren hat. Dazu zählen auch Fussgänger.

Der Abstand orientiert sich an den individuellen Verhältnissen, nämlich:

  • Strassenbreite
  • Verkehrsverhältnisse
  • Sichtverhältnisse
  • Fahrzeuggeschwindigkeit
  • Alter und Verhalten der Fussgänger.

Wer mit hohem Tempo und überraschend mit einem Abstand von 50 cm an einem Fussgänger vorbeifährt, vollzieht ein gefährliches Fahrmanöver und begeht so eine grobe Verkehrsregelverletzung.

Dieser Abstand von 50 cm kann in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit angemessen sein.

Im konkreten Fall war die Beschleunigung unerwartet und so erheblich, dass dadurch eine Gefahrensituation entstand, der die betroffene Person zudem mit einem Sprung ausweichen musste.

Die Vorinstanz hatte den Lenker zu Recht der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Das Bundesgericht musste daher die Beschwerde des Lenkers abweisen, soweit darauf einzutreten war.

Quelle

BGE 6B_821/2014 vom 02.04.2015

SVG 34 Abs.4

Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.