Verkehrsdelikt im Ausland: Schweizer Behörden dürfen nicht strenger ahnden als ausländische

SVG 16c bis Abs. 2 Satz 1

Wird für einen in der Schweiz ansässigen Autolenker im Ausland ein Fahrverbot erlassen, muss er damit rechnen, dass ihm in der Schweiz der Führerausweis ebenfalls entzogen wird.

Dem Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem ein Autofahrer aus dem Kanton Zug auf einer deutschen Autobahn die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h um 64 km/h überschritten und den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug deutlich unterschritten hatte. Der fehlbare Lenker erhielt vom Regierungspräsidium Karlsruhe eine Busse von EUR 1450 und ein zweimonatiges Fahrverbot in Deutschland.

Der vom Strassenverkehrsamt Zug abermals festgesetzte 2-monatige Führerausweisentzug wurde vom fehlbaren Lenker ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug angefochten. In der Folge führte er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sei aufzuheben.

Gemäss Bundesgericht ist die Dauer des Führerausweisentzug so festzusetzen, dass der fehlbare Lenker unter Berücksichtigung der Belastung, die der Vollzug des deutschen Fahrverbots für ihn dargestellt hat, eine Sanktion zu tragen hat, die zwei Monaten entspricht, auch wenn das deutsche Fahrverbot für hiesige Verhältnisse als zu tief anzusehen sei.

Da der Lenker viel in Deutschland unterwegs sei, habe ihn das Fahrverbot in Deutschland hart getroffen. Ein zusätzlicher Führerausweisentzug von 2 Monaten in der Schweiz würde die erlaubte Gesamtsanktion von 2 Monaten übersteigen und damit das Verbot der Doppelbestrafung bzw. das „Übermassverbot“ verletzen.

Die Beschwerde des Lenkers wurde daher gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug aufgehoben und die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs auf einen Monat festgesetzt.

Quelle

BGE 1C_538/2014 vom 09.06.2015

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.