Bedingte Beteiligungsverkäufe nicht steuerbefreit

Von weiteren Arbeitsleistungen oder von künftigen Umsätzen abhängiger Kaufpreis

Grundsätzlich stellen Beteiligungsverkäufe durch Unternehmer als Privatpersonen steuerfreie private Kapitalgewinne dar.

Der vom Bundesgericht kürzlich beurteilte Fall zeigte auf, dass es jedoch Ausnahmen gibt (vgl. BGE 2C_618/2014). Der beurteilte Fall, der in der erwähnten Entscheid-Publikation nachgelesen werden kann, war aus regulatorischen Motiven mit einer Umstrukturierung verbunden worden.

Weil der Restkaufpreis nur bezahlt werden musste, wenn der Aktienverkäufer weiterhin bei der kaufbetroffenen Gesellschaft arbeitete und die dritte Kaufpreistranche nur bei Erreichen eines Umsatzziels geschuldet war, teilte das Steueramt Zürich die Ansicht des Aktienverkäufers, er habe mit dem Aktienverkauf einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn realisiert, nicht. Das Steueramt Zürich rechnete ihm daher den Gewinn als steuerbares Arbeitseinkommen auf.

Das Bundesgericht interpretierte den Einkommensbegriff weit. Nach Ansicht des Bundesgerichts liege eine Erwerbstätigkeit bereits dann vor, wenn zwischen der Leistung, die der Steuerpflichtigen erhalte, und seiner Tätigkeit ein derart enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, dass:

  • die Leistung eine Folge seiner Tätigkeit sei;
  • der Steuerpflichtige die Leistung nur wegen seiner Tätigkeit erhalte.

Demgemäss lag eine Kombination von aktienkaufrechtlichen und arbeitsvertraglichen Komponenten vor.

Das Bundesgericht rechnete weiter vor:

  • Der den Aktiennennwert übersteigende Erlös bilde wirtschaftlich betrachtet ein Antrittsgeld und Treuprämien (= 2. bis 4. Zahlung), die allesamt als Lohnbestandteile zu qualifizieren seien.

Das Bundesgericht kam wie die Vorinstanzen zum Schluss, dass der Gewinn aus dem Aktienverkauf nicht als Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen, sondern als unselbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert und versteuert werden muss. Laut Bundesgericht erübrigte es sich indessen, zu prüfen, ob das Vorgehen des Steuerpflichtigen als Steuerumgehung zu qualifizieren sei. Ebenso konnte offenbleiben, ob das zielgerichtete und gesellschaftliche Zusammenwirken mehrerer Poolmitglieder zu einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geführt habe.

Jedenfalls wurde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den vereinigten Verfahren vollumfänglich abgewiesen.

Quelle

BGE 2C_618/2014 vom 03.04.2015

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