Erbrecht: Erbteilungsprozess und Kostenverteilung

ZPO 107 Abs. 1

Besteht infolge Erbberufung mehrerer Erben eine Erbengemeinschaft, hat jeder Erbe einen unverjährbaren Teilungsanspruch. Dem Grundsatze nach sollte der Teilungskläger den Teilungsprozess gewinnen.

Eine neuere Betrachtungsweise des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil RB 140038 vom 19.02.2015 geht davon aus, dass

  • die Erben nach gleichen Grundsätzen zu teilen hätten (ZGB 602 Abs. 1);
  • alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft hätten (ZGB 610 Abs. 1);
  • keinem Erben ein Erbschaftsgegenstand allein zugeteilt werden könne, ohne dass dieser den andern Erben weggenommen würde (Anm.: vorausgesetzt, aber nicht erwähnt: keine Teilungsvorschrift + kein Teilungsvorrecht);
  • alle Erben im Erbteilungsprozess Anträge auf Zusprechung ihres Anteils stellen und auf der Kläger- oder Beklagtenseite am Verfahren beteiligt sein müssen, es sei denn, ein Erbe erkläre, sich dem Urteil zu unterziehen;
  • unabhängig von Kläger- und Beklagtenstellung alle Erben etwas zugesprochen erhielten, aber gleichzeitig ihre Ansprüche an den ihnen nicht zugeteilten Nachlassobjekten verlieren würden. 

Da letztlich jeder Erbe seinen Anteil erhalte, könne es gerechtfertigt sein – so das zürcherische Obergericht – , die Gerichtskosten auf alle Erben zu verteilen. Eine solche Kostenverteilung in Erbteilungsprozessen könne gestützt auf ZPO 107 Abs. 1 bzw. nach richterlichem Ermessen erfolgen, zumal in den wenigsten Fällen von einem vollständigen Unterliegen und Obsiegen gesprochen werden könne. Prozessunterliegender mit Kostenfolge sei nur, wer sich der Erbteilung zu Unrecht grundsätzlich widersetze.

Diese obergerichtliche Kostenverteilungsdifferenzierung wird künftig bei Anhebung einer Erbteilungsklage zu berücksichtigen sein.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Urteil vom 19.02.2015 (RB140038)

ZR 114 (2015) Nr. 8 S. 39 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Erbteilungsklage | erb-teilung.ch

Prozesskosten | erbteilungsklage.ch

Die Kommentare sind geschlossen.