OR 266g
Ein Mieter kann den Mietvertrag nur aus wichtigem Grund ausserordentlich kündigen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin muss für ihn unzumutbar sein (vgl. OR 266g).
Das Vorliegen einer Abbruchbewilligung dokumentiert einzig die öffentlich-rechtliche Berechtigung des Vermieters, das Gegenstand des Mietvertrages bildende Gebäude abzureissen, nicht aber das Vorliegen von Nutzungs- oder Sicherheitsmängeln. Eine objektive Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses wird dadurch nicht nachgewiesen.
Quelle
BGE 4A_531/2014 vom 20.01.2015
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Ausserordentliche Kündigung | miet-recht.ch