Nachlasskonkurs: Überschussliquidation

ZGB 573 Abs. 2

Der Sachverhalt

Sämtliche gesetzlichen und eingesetzten Erben schlugen das Erbe von C.X. aus, weshalb die ausgeschlagene Verlassenschaft konkursamtlich liquidiert wurde. 

Der Erblasser C.X. hatte seinen Nachkommen A, B und D.X. Darlehen gewährt; A und B bezahlten ihre Darlehensschulden zurück, D.X. dagegen nicht.

Der weitere Verlauf der konkursamtlichen Verlassenschaftsliquidation gestaltete sich wie folgt:

  • Kein Forderungsinkasso des Konkursamtes bei D.X. und keine freiwillige Zahlung von D.X. an die Konkursmasse
  • Auflage von Verteilungsliste mit Kosten- und Schlussrechnung
    • Keine Beschwerde
    • Rechtskraft des Planes
  • Überschuss wurde an den Juge de paix zur Verteilung an die drei Erben ausgehändigt
    • Anteil zugunsten D.X. (unbekannten Aufenthaltes)
      • Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
    • Begehren von A und B, der Anteil von D.X. sei zwischen ihnen aufzuteilen
      • Abweisung des Antrages
      • Anrufung des Bundesgerichts durch A und B, mit Begehren, der Überschuss sei zu gleichen Teilen – unter Ausschluss von D.X. – unter A und B aufzuteilen.

Die Erwägungen

Das Bundesgericht hält anders als die Vorinstanz folgende Beurteilung für richtig:

  • Bedeutung der Verteilungsliste
    • Verteilungsliste hat im Nachlasskonkurs nicht den Zweck, die Schulden und Forderungen der ausgeschlagenen Verlassenschaft definitiv festzulegen
  • Vormerknahme von Forderungen und Schulden
    • Forderungen im Konkursinventar
    • Schulden im Kollokationsplan
  • Wirkung der Pläne
    • Auch im Nachlasskonkurs komme diesen Plänen keine materielle Rechtskraft zu
    • Kein Untergang der nicht getilgten Schuld des D.X. durch Nichterwähnung in der Verteilungsliste
  • Handling des Überschusses
    • „Zurückgehen des Überschusses an die Berechtigten
      • Zurverfügungstellung des Überschusses durch das Konkursamt an die Berechtigten, wie wenn sie nicht ausgeschlagen hätten (vgl. ZGB 573 Abs. 2, siehe Box; Erw. 2.2)
    • Qualifikation des Überschusses
      • Obligatorische Natur (keine erbrechtliche Natur) (Erw. 2.2.1)
    • Teilung des Überschusses
      • Teilung des Überschusses nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge
      • Jeder der drei gesetzlichen Erben würde ein Drittel erhalten
    • Hinterlegung des Liquidationsanteils des unbekannt abwesenden D.X.
      • Hinterlegung des Liquidationsanteils von D.X. wurde vom Bundesgericht in der konkreten Situation nicht als willkürlich beurteilt
    • Beurteilung der Schuld von D.X.
      • Für die Beurteilung von Bestand und Höhe der Schuld von D.X. gegenüber dem Nachlass ist laut Bundesgericht eine materiell-rechtliche Frage und daher vom ordentlichen Richter (und nicht vom Juge de Paix als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu entscheiden 

Der Entscheid

Ausgangsgemäss wurde die Beschwerde von A und B vollumfänglich abgewiesen.

Quelle

BGE 5D_63/2014 vom 25.09.2014 

Art. 573 ZGB 

IV. Ausschlagung aller nächsten Erben

1. Im Allgemeinen

1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Nachlasskonkurs und Aktivenüberschussnachlasskonkurs.ch

 

Konkursinventar | konkursinventar.ch

Kollokationsplan | kollokationsplan.ch

Ausschlagung von Erbschaft und Vermächtnis | erb-recht.ch 

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