Geschäftsführer in Organeigenschaft als Beklagter – Unzuständigkeit des Handelsgerichts des Kt. SG

Besondere Beachtung verdienenden Erwägungen von BGE 140 III 409 ff. des Bundesgerichts zur Gerichtszuständigkeit: 

Ein Handelsgericht ist gemäss ZPO 6 Abs. 2 sachlich nicht zuständig, wenn der Beklagte (Geschäftsführer einer GmbH) nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer im Handelsregister (HR) eingetragen ist (Erw. 2).

Für „Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften“ ist ZPO 6 Abs. 4 lit. b massgebend. Das Bundesgericht verneint die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen für das Auskunftsbegehren (Erw. 3).

Das Bundesgericht hält – nebenbei erwähnt – dafür, dass aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach OR 812 kein materieller Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung abgeleitet werden könne. 

Quelle

BGE 4A_93/2014 vom 04.07.2014 = BGE 140 III 409 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Pflichten der Geschäftsführer | gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung.ch

Einsichts- und Kontrollrecht der nicht geschäftsführenden Gesellschafter | gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung.ch

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