Vermögensverwaltung: Aufklärungspflicht der Bank

Differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichts

Im Rahmen von BGE 4A_331/2012 hatte sich das Bundesgericht erneut mit seiner Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken zu befassen (BGE 133 III 97 E. 7.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a; 115 II 62 E. 3a).

Gemäss seiner Rechtsprechung habe die Bank im Einzelfall unaufgefordert und umfassend einmal dann aufzuklären, wenn die Aufklärung Mitinhalt der Hauptschuld sei, namentlich im Vermögensverwaltungsvertrag auf Beratungsbasis. Bei ihr bestehe eine umfassende Interessenwahrungspflicht des Verwalters gegenüber dem Kunden (BGE 138 III 755 E. 5.5; 119 II 333 E. 5a): 

  • Pflicht der Bank zur wahrheitsgemässen und umfassenden Aufklärung bei
    • Wunsch des Kunden nach Auskunft oder Rat
    • Raterteilung durch ihr fachkundiges Personal
  • Erhöhte Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Bank, wenn
    • der Kunde nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank gewährten Krediten spekuliert (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; 119 II 333 E. 5a)
  • Keine Beratungspflicht der Bank, wenn
    • der Kunde durch die unbedingte Erteilung entsprechender Aufträge oder Weisungen zu erkennen gibt, dass er Aufklärung und Beratung seitens der Bank weder benötigt noch wünscht (BGE 133 III 97 E. 7.1.2)
  • Eine Warnpflicht der Bank nur in Ausnahmefällen, zum Bespiel wenn
    • die Bank bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine bestimmte mit der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat
    • sich in der andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7.1.2 mit Hinweisen).
  • Eine Informationspflicht des Effektenhändlers gegenüber seinem Kunden (BEHG 11 Abs. 1 lit. a), parallel zu den auftragsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Urteile 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.3; 4C.270/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 133 III 97)
    • für die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken
    • nicht zu den Risiken einer konkreten Effektenhandelstransaktion (BGE 133 III 97 E. 5.3 S. 100 mit Hinweisen). 

Aus den weiteren Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass der Bankkunde trotz Bank-Warnungen am Aktienkaufauftrag festgehalten hat. 

Gemäss Bundesgericht kann der Bankkunde die Bank nicht nachträglich für die mit den Aktien erlittenen Verluste verantwortlich machen. Hätte er in dieser Situation umfangreichere Abklärungen über die der Bank unbekannten Aktien gewünscht, so hätte er ihr dies mitteilen müssen. Solches ist aber weder festgestellt noch behauptet. Die Vorinstanz habe somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie daher eine Verletzung der Aufklärungs- bzw. Informationspflicht der Bank verneint habe. 

Ausgangsgemäss wies das Bundesgericht die Beschwerde des Bankkunden ab, soweit es darauf eintrat. Der Bankkunde wurde für kosten- und entschädigungspflichtig erklärt.

Quelle

BGE 4A_331/2012 vom 02.04.2013

Weiterführende Informationen / Linktipps

Vermögensverwaltungsvertrag: Informationspflicht | auftrag.ch

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