Fussbälle in Nachbars Garten

Übermässige Einwirkungen (ZGB 684)

Die Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches an die Spielwiese einer städtischen Schulanlage grenzt, wehrten sich gegen den darauf stattfindenden Fussballbetrieb. Sie betrachteten sich durch die Fussbälle, die ihrem Garten landeten, und durch die Spieler, welche die Bälle in ihrem Garten suchen, als belästigt. 

In einem langwierigen Rechtsstreit bekamen sie nun vom Obergericht des Kantons Zürich teilweise recht. Dispositiv Ziffer 1 lautet wie folgt:

„Die Beklagte wird verpflichtet, die Fussballtore auf dem Rasenfeld des Schulhauses D. jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen und an Feiertagen quer anzubringen und in dieser Position anzuketten. Dies gilt nicht bei einer allfälligen Nutzung der Rasenflächen durch die Schule oder bei einer bewilligten Nutzung durch Vereine.“

Abgelehnt wurde hingegen die Verpflichtung der Stadtgemeinde, die Tore auch während der Woche quer auf dem Spielfeld so anzuketten, dass die Tore nicht mehr hätten in Schussrichtung Einfamilienhaus stehen können.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich (LB130037-O/U) vom 08.11.2013 

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