Kein Quellenschutz
Gemäss Bundesgericht muss eine Journalistin, die Identität des von ihr porträtierten Cannabis-Dealers bekanntgeben, wenn es um die Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat geht, wie dies beim qualifizierten Betäubungsdelikt der Fall ist. Die Journalistin konnte sich nicht auf den Quellenschutz im Medienstrafrecht berufen.
Quelle
BGE 1B_293/2013 vom 31.01.2014
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Die einzelnen Beweismittel: Berechtigung zur Zeugnisverweigerung | straf-prozess.ch