Verjährung: Unterbrechung bei der unzuständigen Behörde

ZPO 63 / 64

Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet die Rechtshängigkeit und zwar unabhängig davon, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder nicht. Die Rechtshängigkeit dauert bis zur Rechtskraft des Nichteintretens-Entscheids an, wobei die Wirkungen gemäss ZPO 64 erst – rückwirkend – eintreten, wenn die Eingabe binnen Monatsfrist der gemäss ZPO 63 zuständigen Instanz eingereicht wird. – Eine in diesem Sinne gewahrte Rechtshängigkeit führt zur Verjährungsunterbrechung.

Quelle

BGE 4A_592/2013 vom 04.03.2014 

Art. 63 ZPO   Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart

1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.

2 Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG20.

 

Art. 64 ZPO   Wirkungen der Rechtshängigkeit

1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:

a. Der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden.

b. Die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.

2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Verjährung  | verjaehrung.ch

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