Partizipationsscheine sind unzulässig

Die als Genossenschaft organisierte RAIFFEISEN-Gruppe beabsichtigte in Form von voll liberierten Beteiligungsscheinen mit einem Nominalwert von CHF 100 ein Beteiligungskapital von CHF 300 Mio. auszugeben.

Hiezu hatte die RAIFFEISEN-Gruppe die erforderlichen Statutenänderungen vorzunehmen. Dabei hatte die Vorinstanz festgestellt, die geplanten Statutenänderungen seien einer Genehmigung durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zugänglich. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister lehnte indessen entsprechende Anträge der RAIFFEISEN-Gruppe ab, unterlag vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches auf eine zu schliessende Gesetzlücke schloss. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister dem Bundesgericht in der Folge, es sei – sinngemäss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts – festzustellen, dass die Statutenänderungen betreffend Schaffung von Beteiligungsscheinkapital und Emission von Beteiligungsscheinen gemäss Statutenentwurf nicht genehmigungsfähig seien.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Amtes für das Handelsregister gut, mit folgenden Erwägungen (Erw. 3.7):

„… Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Zweck und der Systematik des Gesetzes ist im Genossenschaftsrecht kein Fehlen einer Regelung auszumachen, welche die genossenschaftlichen Bestimmungen als planwidrig unvollständig erscheinen liesse. Eine Lücke liegt damit nicht vor. Die gesetzliche Ordnung schliesst die Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft vielmehr aus. 

Dies gilt aufgrund der auf alle Genossenschaftsarten anwendbaren Regelung hinsichtlich der Struktur des genossenschaftlichen Grundkapitals unabhängig davon, ob es sich um eine Kreditgenossenschaft (Art. 861 OR) oder einen Genossenschaftsverband (Art. 921 ff. OR) handelt. Sollte sich erweisen, dass ein Bedürfnis für die Schaffung einer zusätzlichen Kapitalkategorie in Form eines Partizipationskapitals auch bei der Genossenschaft besteht, wie dies zum Teil in der Lehre vertreten wird (vgl. etwa Taisch/Schwyter, a.a.O., S. 509, 524; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 19 Rz. 123, die im Rahmen einer Revision des Genossenschaftsrechts eine „liberalere Regelung im Bereich der Finanzierungsmöglichkeiten“ fordern), wäre diese auf dem Weg der Gesetzgebung einzuführen und zu regeln. …“ 

Quelle

BGE 4A_363/2013 vom 28.04.2014

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