Gerichtliche Infrastrukturkosten und nicht (kautionspflichtige) Prozesskosten
Die Einsetzung des Gebärdensprachedolmetschers in einem Prozess bezweckt, der tauben oder schwerhörigen Partei das für sie nicht Hörbare „hörbar“ zu machen. Die Gebärdensprache ist eine Kommunikationstechnik, die unabhängig von der Landes- oder Muttersprache der betroffenen Partei hilft ihre Behinderung zu überwinden. Die Gebärdensprache kann daher nicht mit einer Fremdsprache gleichgesetzt werden. Vielmehr ist die Gebärdensprache als technisches Hilfsmittel im Gerichtssaal qualifizieren. Die Kosten des Gebärdensprachedolmetschers sind also Infrastrukturkosten des Gerichts und nicht Prozesskosten. – Die Dolmetscherkosten dürfen daher und wegen des Diskriminierungsverbots weder den Parteien überbunden, noch als kautionspflichtig erklärt werden.
Quelle
Obergericht des Kantons Bern, Urteil ZK 13 551 vom 26.11.2013
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