Periodische Leistungen verjähren je einzeln

Teilzahlungswirkung – Aufgrund von OR 128 Ziffer 1 verjähren periodische Leistungen – hier monatliche Scheidungsunterhaltsbeiträge – jede für sich einzeln mit jeweils Ablauf von 5 Jahren. Entsprechend kann eine Teilzahlung (von Unterhaltsbeiträgen) nicht auf die ganze ausstehende Restschuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur auf eine Monatsschuld.

Quelle

OGer BE Urteil 13 521 vom 27.11.2013 | justice.be.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Verjährung | verjaehrung.ch

Nachehelicher Unterhalt | ehescheidung.ch

 

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