Kündigungsqualifikation und keine Konversion

Kündigt der Vermieter – weil er nicht mehr an den Vertrag gebunden sein will – ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu einem ungewöhnlichen Kündigungszeitpunkt und mit einer unklaren bzw. widersprüchlichen Begründung, stellt sich die Frage, ob eine ordentliche oder ausserordentliche Kündigung vorliege. – Aufgrund Auslegung aller Umstände gelangte das Gericht zum Schluss, es sei einzig von einer ausserordentlichen Kündigung im Sinne von OR 257f Abs. 3 auszugehen. Weil die Kündigung ein Gestaltungsrecht darstelle, sei deren Konversion von einer ausserordentlichen in eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Quelle

Urteil des Bezirksgerichts Zürich MB 120030 vom 01.11.2013 = ZMP 2013 Nr. 8

Weiterführende Informationen / Linktipps

Ausserordentliche Kündigung | miet-recht.ch

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