Nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht

Grundbuchsperre

Ehegatten, deutsche Staatsangehörige, kauften als Gesamteigentümer eine Wohnliegenschaft mit Umschwung. In der Folge teilte die Gemeinde der BewG-Aufsichtsbehörde mit, dass die Eheleute ihren Wohnsitz nicht in die Schweiz verlegt hätten, weshalb der Grundstückkauf unter dem Gesichtswinkel des BewG zu überprüfen sei.

Die Aufsichtsbehörde eröffnete ein Verfahren und nahm Abklärungen vor.

Zwischenzeitlich schenkte die Ehefrau ihrem Ehemann ihren Gesamthandanteil am Grundstück; diese Handänderung wurde grundbuchlich vollzogen, weshalb der Ehemann seither Alleineigentümer des Grundstücks ist.

Nach Abschluss der Erhebungen verfügte die Aufsichtsbehörde (AB), dass der Erwerb des betreffenden Grundstücks der Bewilligungspflicht unterliege. Das zuständige Grundbuchamt wurde angewiesen, bis auf weiteres und bis zur Aufhebung der Grundbuchsperre keine Rechtsgeschäfte betreffend das Grundstück mehr im Grundbuch einzutragen, wobei die AB einer allfälligen Beschwerde gegen die Grundbuchsperre die aufschiebende Wirkung entzog. 

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht, welches auf Verwaltungsgerichtsbehörde der Eheleute hin angerufen wurde, stellte nach den üblichen einleitenden Ausführungen folgendes fest:

  • Massgeblichkeit der Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt
    • Praxis
      • Es wird in der Praxis anerkannt, dass von Erwerbern nicht in jedem Fall verlangt werden kann, dass sie vorgängig in die Schweiz ziehen müssen (Mietwohnung oder Hotel), um erst danach bewilligungsfrei eine Liegenschaft erwerben zu können
      • Es ist jedoch der Erlass einer Feststellungsverfügung, wonach der Erwerb nicht der Bewilligungspflicht unterliege, notwendig
    • Bestätigung
      • Zur Vorbeugung vor Missbräuchen wird eine Bestätigung der ausländischen Person verlangt, dass sie in die Schweiz ziehe und ihren Lebensmittelpunkt hierher verlege
    • Sachverhaltserhebung
      • Die Sachverhaltsabklärungen im konkreten Fall ergaben, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkte keinen Wohnsitz in der Schweiz begründete; es galt als erstellt, dass seine Anwesenheiten nicht ausreichten, um die Wohnsitz-Voraussetzungen zu erfüllen
      • Eine nachträgliche BewG-Bewilligung konnte daher nicht erteilt werden
  • Nichtiges Erwerbsgeschäft
    • Ohne rechtskräftige Bewilligung gilt das dem BewG unterliegende Rechtsgeschäft als unwirksam bzw. nichtig
    • Anders als es der Beschwerdeführer vermeint, kann der Verkauf der Liegenschaft während des hängigen Verfahrens rechtmässig nicht erfolgen
  • Grundbuchsperre
    • Da das Erwerbsgeschäft unwirksam bzw. nichtig ist, konnte das angerufene Verwaltungsgericht dem Antrag auf Aufhebung der Grundbuchsperre nicht stattgeben
    • Ebenfalls nicht folgen konnte das Verwaltungsgericht dem Subeventualantrag des Beschwerdeführers, das Verfahren zu sistieren und ihm bis zum 31.12.2013 Gelegenheit zum Immobilienverkauf zu geben, zumal gerade eine Grundstückveräusserung während des laufenden Verfahrens unterbunden werden soll.

Ausgangsgemäss erwies sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Quelle

VERWALTUNGSGERICHT, Urteil vom 06.02.2012 (BVR 2012 S. 314) = ZBGR 94 (2013) Nr. 19, S. 255 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Widerhandlungen | immobilienerwerb-durch-auslaender.ch

Wohnsitz: Begriffe / Abgrenzungen | wohn-sitz.ch

 

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