ZGB 28 i.V.m. OR 336
Kündigt der Arbeitgeber (Verein KiTa A.) seiner Angestellten (Krippenleiterin B.) und teilt er die Entlassungsgründe in einem „offenen Brief“ weiteren Mitarbeitern mit, so verletzt er dadurch ihre Persönlichkeitsrechte und erfüllt den Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung. Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete vorliegend – in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz – zwei Monatslöhne als angemessen.
Quelle
OGer ZH LA130033 vom 21.11.2013
Weiterführende Informationen / Linktipps
Missbräuchliche Kündigung | missbraeuchliche-kuendigung.ch