Arbeitnehmerschutz: Arbeitszeiterfassung und neue Praxis

ArG 46 und Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Neue Praxis ab 01.01.2014

Das SECO teilte den kantonalen Arbeitsinspektoraten mit, ihre Praxis der Arbeitszeitkontrollen für Betriebe, die unter das Arbeitsgesetz fallen, anzupassen. Nach der neuen Praxis des SECO sind drei Gruppen von Arbeitnehmern zu unterscheiden:

  • Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit
    • Keine Arbeitszeiterfassung
    • Mitglieder des Top-Managements
      • CEO
      • Geschäftsleitungsmitglieder
    • Enge Begriffsauslegung nach Gesetz und Rechtsprechung
  • Arbeitnehmer mit vereinfachter Zeiterfassung (neu)
    • Vereinfachte Zeiterfassung (Beschränkung auf die tägliche Arbeitszeit)
    • Arbeitnehmer, die besondere Verantwortungen wahrnehmen und in der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Verwaltung ihrer Arbeitszeit sehr autonom sind, alles ohne regelmässige Nachtarbeit
      • Kaderleute mit Weisungsrecht, d.h. mit unterstellten Mitarbeitern
      • Vollamtliche Projektleiter
      • Andere Mandatsträger mit Ergebnisverantwortung
    • Verzichtsvereinbarung bezüglich Arbeitszeiterfassung
      • Der Arbeitgeber hat mit diesen Arbeitnehmern eine Vereinbarung zu schliessen, wonach sie auf eine lückenlose Zeiterfassung verzichten
      • Inhalt
        • Geltung und Einhaltung des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots
        • Geltung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Ruhezeiten und Pausen und Feststellung wie diese in der Regel eingehalten werden sollen
        • Pflicht zu Jahresendgespräch mit Gesprächsdokumentierung, wie sich die zeitliche Arbeitsbelastung gestaltete
  • Übrige Arbeitnehmer
    • Umfassende Arbeitszeiterfassungspflicht
    • Arbeitgeber ist verpflichtet, u.a. die Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten (einschliesslich Ausgleichs- und Überzeitarbeit) und der Pausen festzuhalten.

Rückblick

Die Ende 2012 lancierte Revisionsvorlage für die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, welche eine Lockerung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zum Ziel hatte, wurde im Juli 2013 wegen der zu weit auseinanderliegenden Positionen der Sozialpartner bezüglich des vorgeschlagenen Modells verworfen. Daher bleibt die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) in ihrem aktuellen Wortlaut anwendbar und es sollen nun besondere Bedingungen bei der Ausübung gewisser Funktionen berücksichtigt werden, bis eine neue Regelung in Kraft tritt.

Ausblick

Möglichkeiten für eine Überarbeitung der Vorlage würden geprüft. Ein Abschluss der betreffenden Arbeiten sei jedoch nicht vor 2015 zu erwarten. 

Weitere Informationen 

Weisung des SECO zur Arbeitszeiterfassung (Dezember 2013)

Begleitschreiben an Sozialpartner (19.12.2013)

Notizen für Betriebe

Quelle

Weisung des SECO vom Dezember 2013 | seco.admin.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Arbeitszeiterfassung | arbeits-recht.ch (in Bearbeitung)

Höhere leitende Angestellte ohne Arbeitszeitenschutzleitende-angestellte.ch

Überstunden-Abgeltung: Geltendmachung | ueber-stunden.ch

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