Konkurs: SchKG-Abtretung und Zahlungsadressat

SchKG 260 – Obwohl der Abtretungsgläubiger nach SchKG 260 nicht Inhaber des materiellen Anspruchs ist und nur – aber immerhin – die Prozessführungsbefugnis besitzt, gegen den Drittschuldner zu klagen, kann er diesen auf direkte Zahlung zu seinen Gunsten verurteilen lassen.

Quelle

BGE 5A_139/2013 vom 31.07.2013 = BGE 139 III 391 = Pra 2014 Nr. 19 

Weiterführende Informationen / Linktipps

SchKG-Abtretung | schkg-abtretung.ch

 

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