Stockwerkeigentum: Kein Sonderrecht an Terrassendächern

ZGB 712b Abs. 2 Ziffer 2

Auch bei einer im Stockwerkeigentum ausgestalteten Terrassensiedlung dient das Dach des Unterliegers dem Oberlieger als Terrasse. Das Dach ist bei der Terrassenüberbauung ein elementarer Gebäudeteil, der bei Stockwerkeigentum zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum aller Eigentümer steht. Die Terrassendächer können daher grundsätzlich nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden; dem Oberlieger ist entsprechend bloss, aber immerhin ein ausschliessliches Benützungsrecht am Dach als gemeinschaftlicher Bauteil einzuräumen.

Selbst wenn das Terrassendach mit einem Sondernutzungsrecht zugunsten des Oberliegers belastet sein sollte, bleibt es gemeinschaftlich.

Entsprechend fiel in casu der Entscheid über die notwendige Sanierung von Terrassendächern in die Zuständigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung, weshalb der Sanierungsentscheid mit Mehrheitsbeschluss gefasst werden konnte.

Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn erwies sich damit als in jeder Hinsicht bundesrechtskonform.

Quelle

BGE 5A_116/2011 vom 14.03.2011 = ZBGR 93 (2012) 209 ff.

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