Stockwerkeigentum: Individuelle Heizkostenabrechnung

ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1

Haben die Stockwerkeigentümer keine genauen Modalitäten für die Heizkostenabrechnung aufgestellt und ist lediglich eine periodische Abrechnung vorgesehen, ergibt sich folgendes:

  • Die für die Heizkostenabrechnung zuständige Person geniesst einen gewissen Spielraum.
  • Ablesung der Wärmezähler an einem bestimmten Datum und nicht erst nach Verbrauch des ganzen Heizoel-Vorrats im Tank sowie Aufteilung der in dieser Periode aufgelaufenen Kosten anhand des erhobenen Wärmeverbrauchs auf die Stockwerkeigentümer ist nicht zu beanstanden
  • Kostenverzerrung angesichts der Heizoelpreis-Schwankungen denkbar, erfahrungsgemäss aber Ausgleich über die Zeit.

Für die gerichtliche Anordnung einer notwendigen Verwaltungshandlung gemäss ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1 wird vorausgesetzt, dass ein entsprechender Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nicht zustande kam.

Entsprechend bestand das gegenwärtige System der Individuellen Heizkostenabrechnung weiter.

Quelle

KGer GR ZK1 11 46 (16.11.2011)

Weiterführende Informationen / Linktipps

Stockwerkeigentum | stockwerk-eigentum.ch

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