ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1
Haben die Stockwerkeigentümer keine genauen Modalitäten für die Heizkostenabrechnung aufgestellt und ist lediglich eine periodische Abrechnung vorgesehen, ergibt sich folgendes:
- Die für die Heizkostenabrechnung zuständige Person geniesst einen gewissen Spielraum.
- Ablesung der Wärmezähler an einem bestimmten Datum und nicht erst nach Verbrauch des ganzen Heizoel-Vorrats im Tank sowie Aufteilung der in dieser Periode aufgelaufenen Kosten anhand des erhobenen Wärmeverbrauchs auf die Stockwerkeigentümer ist nicht zu beanstanden
- Kostenverzerrung angesichts der Heizoelpreis-Schwankungen denkbar, erfahrungsgemäss aber Ausgleich über die Zeit.
Für die gerichtliche Anordnung einer notwendigen Verwaltungshandlung gemäss ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1 wird vorausgesetzt, dass ein entsprechender Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nicht zustande kam.
Entsprechend bestand das gegenwärtige System der Individuellen Heizkostenabrechnung weiter.
Quelle
KGer GR ZK1 11 46 (16.11.2011)
Weiterführende Informationen / Linktipps
Stockwerkeigentum | stockwerk-eigentum.ch