Dienstbarkeitsplan: Auch Architektenplan nicht ausreichend als Grundbuchplan

ZGB 738 Abs. 2

Nach neuem, seit 01.01.2012 in Kraft befindlichem Immobiliarsachenrecht sind private Pläne als Grundlage für die Einzeichnung von Dienstbarkeitsbelastungen bzw. Dienstbarkeitsberechtigungen nicht mehr ausreichend.

Übernimmt ein Architekt die Rohdaten online direkt in sein eigenes System, ist laut Bundesgericht nicht gewährleistet, dass diese in der Folge nicht verändert worden sind.

Die beschränkte Kognition des Grundbuchverwalters erlaubt es nicht, die Übereinstimmung der vom Architekten eingezeichneten Grenzverläufe mit jenen des Vermessungswerkes abzugleichen.

Daher ist laut Bundesgericht ein Plan direkt aus den Registerdaten der amtlichen Vermessung zu generieren und über das Publikationsportal auszudrucken.

Quelle

BGE 5A_593/2012 vom 01.11.2012 = BGE 138 III 742 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Dienstbarkeitsplan: Grundlage | dienstbarkeit.ch

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