Ehescheidung: Klagerückzug und Kostenfolgen

ZPO 106 f.

 

Ein Ehemann erhob Scheidungsklage gegen seine Ehefrau. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wurde zwar festgestellt, dass ein Scheidungsgrund bestand, aber eine Einigung kam nicht zustande. In der Folge erhob der Ehemann schriftlich begründet die Scheidungsklage bei Gericht. Nach Eingang der Klageantwort der Ehefrau lud das Gericht zur Hauptverhandlung vor und gab ein Verkehrswertgutachten zur Bewertung der gemeinschaftlichen Liegenschaft in Auftrag. – Der Ehemann zog wenige Tage später seine Scheidungsklage zurück. 

Aufgrund seiner alt-rechtlichen Praxis auferlegte das Obergericht des Kantons Bern nach Ermessen in Abweichung vom „Unterliegerprinzip“ gemäss ZPO 106 Abs. 1 beiden Parteien die Kosten, seien diese doch gehalten gewesen, sich wenn immer möglich aussergerichtlich zu einigen.

Das Bundesgericht teilte diese Meinung nicht und vertrat die Ansicht, dass beim Rückzug der Scheidungsklage die Kosten grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen seien. Ein Klagerückzug rechtfertige nicht ein Abweichen vom „Unterliegerprinzip“ gemäss ZPO 106 Abs. 1.

Quelle

BGE 5A_352/2013 vom 22.08.2013 = BGE … [amtliche Publikation geplant] …

Weiterführende Informationen / Linktipps

Scheidungskosten | ehescheidung.ch

Scheidungsklage / Trennungsklage / Eheungültigkeit | zivilprozess.ch

 

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