Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtsmitglieder

Blosse Gerichtsmitglieder-Kollegialität gebietet keine Ausstandspflicht

Das Bundesgericht hat in BGE 139 I 121 ff. (BGE 8C_602/2012) vom 12.04.2013 folgendes erwogen:

  • Die Funktion eines Parteivertreters als Ersatzrichter in einem Drittverfahren beim nämlichen Gericht stellt die Unbefangenheit des Gerichtskörpers nicht generell in Frage.
  • Bei fehlendem Verbot für das Auftreten von Ersatzrichtern als Parteivertreter müssen über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Art hinaus Umstände vorliegen:
    • Anschein der Befangenheit
    • Gefahr der Voreingenommenheit der einzelnen Gerichtsmitglieder. 

Die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht.

Für die Erwägungen des Bundesgerichtes vgl.

Quelle

BGE 139 I 121 ff. = BGE 8C_602/2012 vom 12.04.2013

Weiterführende Informationen / Linktipps

Sachverständigengutachten: Verfahren – Ausstand und Ablehnung | sachverstaendigengutachten.ch

 

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