- Finanzielle Unterstützung durch Konkubinatspartner?
- (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft?
- Gefestigtes Konkubinat?
ZGB 176 Abs. 1 Ziffer 1
Auswirkungen des Konkubinats auf den Unterhaltsanspruch bei Eheschutzmassnahmen
Sachverhalt
Der Lebenssachverhalt in Stichworten :
- Heirat von A und B: 2005
- Geburt von 2 Kindern
- Ehefrau B lernt andern Mann, C, kennen: Oktober 2009
- Zusammenleben von B und C: ab Ende Januar 2010
- Geburt des Kindes von B und C: Oktober 2010
Streitpunkt
Die Parteien waren sich nicht einig darüber, ob und inwieweit sich das Zusammenleben von B mit ihrem neuen Partner C auf die im Rahmen der Eheschutzmassnahmen festzusetzenden Unterhaltsbeiträge auswirkt.
Grundlagen
Für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenlebens von B und C auf die Unterhaltsbeiträge lassen sich wie folgt differenzieren:
Zusammenleben mit neuem Partner = 3 Möglichkeiten |
Finanzielle Unterstützung durch Konkubinatspartner? |
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(einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft? |
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Gefestigtes Konkubinat? |
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Rechtsmittel
Der strittige Sachverhalt war vom Bundesgericht unter dem Willkürverbot [BV 9] zu beurteilen.
Erwägungen
Im Rahmen seiner Erwägungen stellte das Bundesgericht folgendes fest:
- Erwerbstätigkeit?
- B ist aufgrund Kinderbetreuung eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar
- A schuldet B daher weiterhin Unterhaltsbeiträge gemäss ZGB 176 Abs. 1 Ziffer 1
- Massgebende Zusammenlebensart
- A machte ein gefestigtes Konkubinat geltend
- Geburt gemeinsames Kind
- Zusammenwohnen von B und C einem Einfamilienhaus
- A machte ein gefestigtes Konkubinat geltend
- Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen für ein gefestigtes Konkubinat
- Bundesgericht erachtet Argumente des A bloss als Indizien und nicht als Beweis für eine intensive eheähnliche Lebensgemeinschaft
- Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zu Recht
- Bundesgericht hielt dafür, dass die Verneinung eines gefestigten Konkubinats durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden sei
Ergebnis
Mit der Vorinstanz nahm das Bundesgericht an,
- es bestehe einzig eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen B und C
- es seien die Einsparungen, die sich aus dieser Form des Zusammenlebens ergeben würden, am Bedarf von B anzurechnen.
Quelle
BGE 5A_662/2011 vom 18.01.2012 = BGE 138 III 97 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
Ehescheidung: Trennung / Auszug Ehegatte > Eheschutz: Voraussetzungen | ehescheidung.ch
Konkubinat: Verhältnis zu früheren Ehegatten und Dritten | konkubinat.ch